Gartenordnung
An– und Umbauten
Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss eine Bauerlaubnis zunächst beim Vorstand und danach ggf. bei der zuständigen Baubehörde eingeholt werden.
Die höchstzulässige Überdachungsgröße beträgt 24 Quadratmeter.
Abfälle und Unrat
Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt. Das Verbrennen im Freien ist verboten.
Die vereinseigenen Papierkörbe sind nicht für den im Garten anfallenden Müll gedacht.
Beerensträucher
und dergleichen entlang der Nachbarschaftsgrenze müssen mit genügendem Abstand (etwa der Wuchsgröße entsprechend, mindestens aber 1 m) zur eigenen Begehbarkeit angelegt werden.
Befahren der Anlage
Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Gartenanlage sind die vom Verpächter getroffenen Regelungen bindend.
Instandsetzen, Waschen und Pflegen von KFZ innerhalb der Anlage ist verboten
Begrenzungszäune
zwischen den einzelnen Gärten sind bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig, sie sind aus handelsüblichen Maschendrähten zu wählen. Entsprechende Stützpfosten müssen der Zaunhöhe angepasst sein. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht statthaft.
Sichtschutzzäune bis 1 m Höhe sind im Freizeit-, Lagerplatz- und Kompostbereich zulässig. Bei schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand und Einverständnis des unmittelbaren Nachbarn ist eine Höhe bis 1,8 m statthaft. Sichtschutzzäune sind aus gartenüblichen Materialien und Elementen zu erstellen.
Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig.
Biotope und Teiche
bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
Ein Anspruch auf Erstattung bei Gartenaufgabe besteht nicht.
Folientunnel
Folientunnel sollten eine Höhe von 1 Meter nicht überschreiten; sie sollen das Gartenbild nicht stören.
Gartenlauben
Gartenlauben als Blickfang für den Besucher verleihen jedem Garten ein individuelles Gesicht.
Gartenlauben dürfen - einschließlich eines überdachten Freisitzes - nicht mehr als 24 Quadratmeter überdachte Fläche aufweisen. Gartenlauben sind in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.
Gartenpflege
Da der Pflegezustand eines Gartens oft auch erhebliche Auswirkungen auf die Nachbargärten hat, ist eine regelmäßige Pflege erforderlich. Wildkräuter sind zu beseitigen; dazu gehört auch die Pflege der Hecken.
Gehölze
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von
Tannen, Fichten Kiefern, Haselnuss, Holunder und Walnuss im Kleingarten nicht erlaubt ist.
Großwüchsige Waldbäume – heimische Gehölze – haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns. Koniferen, Tuja-Gehölze, Wacholder sind keine Kleingartengewächse und nur im Gemeinschaftsgrün erlaubt.
Bei Ziergehölzen gilt folgende Regel: auf je 100 Quadratmeter Gartenland ist die Anpflanzung 2 Ziergehölzen zulässig. Es sind solche Gehölze zu wählen, die eine Wuchshöhe von 2,5 Metern nicht überschreiten.
Gemeinschaftsarbeiten
werden durch den Vorstand beschlossen und auf einer Mitgliederversammlung und durch Aushang in den Schaukästen den Gärtnern mitgeteilt.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einen
entsprechenden Geldbetrag fest, den der nicht an den Gemeinschaftsarbeiten Teilnehmende zu zahlen hat.
Gemeinschaftsstunden dürfen nur von Vereinsmitgliedern geleistet werden.
Die Einteilung zu den Arbeiten erfolgt ausschließlich durch die Gartenobleute.
Die Regelarbeitszeit ist immer samstags von 8 bis 12 Uhr, Abweichungen nur auf Vorstandsbeschluss.
Jedes Mitglied, das Stunden ableistet, hat selbst dafür Sorge zu tragen, die Stunden eintragen zu lassen und dies mit Unterschrift zu bestätigen.
Gewächshaus
Die Aufstellung eines Gewächshauses muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. (Interessenten erhalten ein besonderes Merkblatt mit Maßen und Bauvorgaben).
Weitere Überdachungen sind nicht zulässig.
Kamine
Kamine in den Gartenhäusern dürfen nur bis zu einer Gartenvergabe genutzt werden. Danach sind sie dauerhaft zu verschließen. (Forderung der Stadt Witten zum Immissionsschutz-Gesetz)
Materiallager
Die Lagerung von Materialien außerhalb der Gartenanlage darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Berücksichtigung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
Nutzgarten
Der Nutzgarten für den Anbau von Gemüse und dergleichen muss mindestens 10% der Gartengröße betragen.
Das Bundeskleingartengesetz verlangt ausdrücklich eine kleingärtnerische Nutzung.
Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinn von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Sie stellt einen Verstoß gegen § 1 des Bundeskleingartengesetzes und den Vertragszweck dar und berechtigt daher zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.
Näheres dazu bei der Gartenfachberatung oder beim Vorstand.
Obstbäume
Erlaubt sind Büsche und Halbstämme bzw. Spalierobst, die an der Grenze zum Nachbargarten mit mindestens 4 Metern Grenzabstand zu stellen sind.
Nur am Hauptweg und an der südlichen Gartengrenze sind 2 m Abstand ausreichend.
Bei einer Gartengröße von ca. 400 Quadratmetern hat die Anzahl der Obstbäume 4-7 Stück (oder das 1,5-fache an Spalierobst) zu betragen.
Parken
Das Parken in der Anlage ist verboten. Bei Materiallieferungen sind Kraftfahrzeuge zu entladen und wieder aus der Anlage zu fahren.
Radfahren
Das Radfahren in der Gartenanlage ist verboten und nur Kindern bis zum 12. Lebensjahr erlaubt.
Ruhe und Ordnung
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich und seine Gäste zu achten.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.
Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig montags bis freitags von 8 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr benutzt werden, samstags von 8 – 18 Uhr, sonntags gilt ein generelles Verbot.
Bauvorhaben, die durch Fremdfirmen durchgeführt werden, sind hiervon nicht betroffen, jedoch gilt auch hier die Sonn- und Feiertagsregelung.
Sitzflächen Wege und Einfassungen
sind aus Stein-, Betonplatten oder ähnlichen Fertigteilen lose zu verlegen.
Feste Betonierungen, Einfassungen aus Flaschen, Schlackensteinen oder anderen unfallträchtigen Materialien sind nicht erlaubt.
Spielgeräte
Spielgeräte, Rutschen, Sandkästen sind beim Vorstand zu beantragen. Art, Umfang und Größe sollen im Verhältnis zum Nutzen und zur allgemeinen Gartengröße stehen.
Tomatenhaus
Tomatenhäuser müssen weitgehend durchsichtig sein und dürfen nur maximal 3-seitig geschlossen sein; die Höhe ist auf 1,6 m beschränkt.
Versicherungspflicht
Gartenlauben sind gegen Feuer zu versichern (Nachweise hierüber sind dem Vorstand einzureichen und in Kopie zu hinterlegen).
Versorgungsleitungen
Versorgungsleitungen, Wasser und Strom in Teil 3 der Anlage sind vereinseigene Leitungen, deren Unterhaltung und Erneuerung in Gemeinschaftsstunden vorgenommen werden. Entstehende Kosten werden umgelegt.
Die Verbrauchsstände der Zähler sind bis zum 30. September an den Kassierer zu geben.
Wasser
Wasserverbrauch ist entsprechend dem ermittelten Verbrauch zu berechnen.
Schwund, Verluste und Zählergebühren sind anteilig auf die Verbraucher umzulegen.
Wege und Plätze (umgebendes Grün)
Die Unterhaltung von Wegen und Plätzen obliegt der Allgemeinheit und ist in zu leistenden Gemeinschaftsstunden zu erledigen.
Gartenwege sind bis zur halben Breite von den jeweiligen Anliegern zu reinigen (dies ist keine Gemeinschaftsarbeit).
Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können
wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
Soweit vorhandene oder überlieferte Gärten diesen Richtlinien widersprechen, hat der Garteninhaber darauf hinzuarbeiten, dass Beanstandungen beseitigt werden.
Ausnahmeregelungen bei Gärten mit ungünstiger Lage sind nur nach Antragstellung und Genehmigung des Vorstandes zulässig.
Die Gartenordnung der Vereinssatzung wie auch das Bundeskleingartengesetz haben übergeordnet zu diesen Richtlinien Gültigkeit.
In der Vorstandssitzung am 24.Oktober 2006 beschlossen.